Unsere Vereinssatzung

Satzung

Pfälzische Kinderhilfe - Leben nach Tschernobyl e. V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Pfälzische Kinderhilfe - Leben nach Tschernobyl", ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz "e. V.". Der Verein hat seinen Sitz in
67705 Trippstadt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der §§ 51 ff der Abgabenordnung und § 10b) EstG. Der Verein ist selbstlos tätig und fördert das Wohl der Allgemeinheit. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von humanitärer Hilfe für die von der Atomreaktorkatastrophe von Tschernobyl betroffenen Bevölkerung, der Kontaktpflege zwischen Wissenschaftlern, Organisationen und Gruppen in Weißrussland und Deutschland, die sich mit den Folgen der Atomkatastrophe von Tschernobyl befassen.
  3. Durch folgende Tätigkeiten sollen diese Ziele erreicht werden:
    1. Im Sinne der Völkerverständigung fördert der Verein das friedliche Zusammenleben der Menschen durch Abbau von Vorurteilen.
    2. Durch Beteiligung an gemeinsamen Projekten, die der Bewältigung der Atomkatastrophe und der Verhinderung ähnlicher Unfälle dienen.
    3. Im Sinne der Kontaktpflege berät der Verein Gruppen, Organisationen und Einrichtungen bei partnerschaftlicher Zusammenarbeit, sowie bei der Auswahl von Projekten zur Linderung der Folgen der Atomkatastrophe.
    4. Im Sinne der Förderung humanitärer Hilfe sammelt der Verein Geld- und Sachspenden, die den von der Atomkatastrophe von Tschernobyl betroffenen Menschen unmittelbar zugute kommen und fördert Erholungsaufenthalte weißrussischer Kinder in Deutschland.
    5. Veröffentlichung von Informationsschriften und Dokumentationen über Technologie, Wirtschaftsweisen und Verbraucherverhalten, die die Gesundheit der Menschen und der natürlichen Lebensgrundlagen beinhalten, sollen die sozialen und politischen Konflikte verringern.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
  6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die katholische Kirchengemeinde Trippstadt, die es ausschließlich für humanitäre Zwecke zu verwenden hat.
  7. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Personen werden. Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages mit einfacher Mehrheit. Der Bewerber ist über die Entscheidung zu unterrichten. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Zweck des Vereins (§ 2) zu dienen und diesen zu fördern. Sie sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung, mit dem freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem/der Vorsitzenden. Er ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Bezahlung des Mitgliedbeitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstößt, das Ansehen des Vereins schädigt oder Unruhe im Verein stiftet. Über den Ausschluss entscheidet nach Anhörung der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss ist unanfechtbar.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.

Der Ausschluss eines Mitgliedes entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Beitrages. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung zu zahlen.

§ 6 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.

Haftungsausschluss: Der Verein übernimmt keine Haftung für Schäden, die sich Mitglieder bei Aktivitäten für den Verein zuziehen. Der Verein verpflichtet sich, für besondere Maßnahmen die notwendigen Versicherungen abzuschließen.

§ 7 Organe des Vereins
  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der gesetzliche Vorstand
  3. Der erweiterte Vorstand
§ 8 Der gesetzliche Vorstand

Der gesetzliche Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Sowohl der 1. als auch der 2. Vorsitzende haben Einzelvertretungsbefugnis.

Der gesetzliche Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Insbesondere erledigt er den Schriftverkehr, entwirft den Haushaltsplan, fertigt die Jahresrechnung und führt die Kassengeschäfte. Der erweiterte Vorstand ist über die Tätigkeit des gesetzlichen Vorstands laufend zu unterrichten.

§ 9 Die erweiterte Vorstandschaft

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  1. dem gesetzlichen Vorstand,
  2. den Ressortleitern
  3. und drei Beisitzern
§ 10 Bestellung und Amtsdauer

Der gesetzliche Vorstand und die erweiterte Vorstandschaft werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar sind nur Mitglieder.

Die Gewählten bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtsperiode bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes, bzw. der erweiterten Vorstandschaft im Amt.

Das Amt des Vorstandes und der erweiterten Vorstandschaft endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein.

Scheidet ein Mitglied des gesetzlichen Vorstandes vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung einer Ersatzwahl einzuberufen. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als sechs Monaten vorzunehmen und der gesetzliche Vorstand trotz Ausscheiden des Mitgliedes beschlussfähig geblieben ist. Das Amt des nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der Neuwahl.

Scheidet ein Mitglied der erweiterten Vorstandschaft vorzeitig aus, so kann ein Ersatzmann kommissarisch an die Stelle des Ausgeschiedenen von der erweiterten Vorstandschaft berufen werden.

§ 11 Aufgaben des gesetzlichen Vorstandes

Dem gesetzlichen Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • Vorbereitung, Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen
  • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
  • Erstellung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses
  • Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
  • Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern.

Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist gegeben, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter anwesend sind.

Die Übertragung des Stimmrechts durch Vollmacht ist unzulässig.

Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen und vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterschreiben.

§ 12 Der erweiterte Vorstand
  1. Die Sitzungen der erweiterten Vorstandschaft werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden je nach Erfordernis einberufen, spätestens jedoch, wenn 3 Mitglieder des erweiterten Vorstandes den Antrag stellen.
  2. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Sie ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die Übertagung des Stimmrechts durch Vollmacht ist unzulässig.
  3. Die Beschlüsse der erweiterten Vorstandschaft werden mit einfacher Mehrheit gefasst und zwar durch Handheben, soweit keine andere Abstimmungsart gewünscht wird.
  4. Der erweiterte Vorstand erstellt Finanzierungspläne für alle Vorhaben und Projekte jeweils für das kommende Jahr und darüber, soweit absehbar.
  5. Der erweiterte Vorstand hat die Aktivitäten, sowie beschlossene Aktionen und Vorhaben den Mitgliedern und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Öffentlichkeitsarbeit ist vom Vorstand zu koordinieren.
  6. Über die Sitzungen des erweiterten Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Abschrift.
§ 13 Die Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Vereinsorgan. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts durch Vollmacht ist unzulässig.
    Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und wird vom 1. Vorsitzenden mit Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 21 Tagen einberufen.
    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 21 Tagen einzuberufen, wenn dies der erweiterte Vorstand mehrheitlich oder mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich beim 1. Vorsitzenden beantragt.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. die Beratung und Beschlussfassung über Grundsatzfragen des Vereins
    2. die Wahl des gesetzlichen und erweiterten Vorstandes und der Revisoren
    3. die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes
    4. die Entlastung des Vorstandes
    5. die Genehmigung des Haushaltes
    6. die Beschlussfassung über Satzungsfragen und die Vereinsauflösung
    7. die Festsetzung und Höhe der Fälligkeit der Jahresbeiträge im Rahmen der Beitragsordnung
    8. die Ernennung des Ehrenvorsitzenden und der Ehrenmitglieder
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter geleitet. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben davon außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  4. Über die Mitgliederversammlung wird ein Beschlussprotokoll (Niederschrift) und von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in unterzeichnet.
  5. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  6. Wahlen: Wenn für eine Wahl mehrere Kandidaten kandidieren, erfolgt die Wahl schriftlich und geheim. Steht für eine Wahl nur ein Kandidat bereit, kann die Wahl durch Handzeichen erfolgen.
    Jede Personenwahl ist einzeln vorzunehmen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  7. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
§ 14 Fachausschüsse

Es können folgende Fachausschüsse gebildet werden:

  1. Kindererholung
  2. Hilfstransporte
  3. Fuhrpark
  4. Presse/Öffentlichkeitsarbeit
  5. Projekte, Schule, Bildung, Kultur

Die Fachausschüsse werden von der Vorstandschaft je nach Bedarf berufen. Die Mitglieder der Fachausschüsse wählen unter sich einen Ressortleiter, der mit Sitz und Stimme der erweiterten Vorstandschaft angehört.

§ 15 Die Revisoren

Durch die Mitgliederversammlung werden zwei Revisoren und zwei Stellvertreter gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie haben als Beauftragte der Mitgliederversammlung die Kassenprüfung durchzuführen, der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten und gegebenenfalls den Antrag auf Entlastung der Vorstandschaft zu stellen. Evtl. Beanstandungen der Revisoren erstrecken sich auf die Belege und Buchungen, nicht jedoch auf die Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit der Ausgaben.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 20. März 2000 von den Mitgliedern beschlossen und tritt am gleichen Tag in Kraft.
Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die das Registergericht oder eine Verwaltungsbehörde fordern, selbständig durchzuführen.